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Wartungen, Pflichten und Vorschriften

Was die Wartung im Allgemeinen betrifft, hängt deren Häufigkeit von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

  • Die Gesetzgebung

  • Der Produktionssektor

  • Die Zeit und Häufigkeit der Nutzung einer Maschine/Anlage/eines Gutes

  • Die Robustheit und Haltbarkeit derselben

  • Die Umgebung

Was Pflichten und Vorschriften betrifft, ist zunächst auf die UNI 11063:2017 (frühere UNI 11063:2003) zu verweisen.

 

Die Norm betrifft sowohl Aspekte der Sicherheit als auch die Wartungspolitik und gilt bereichsübergreifend für verschiedene Tätigkeitsfelder.
Die gleiche Norm unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Wartung.

 

Unter den weiteren Vorschriften dazu sind hervorzuheben:

  • Die UNI EN 13306:2018, die die Terminologie der Wartung für technische, administrative und Managementbereiche festlegt.

  • Die UNI EN 15341:2019, die ein System für das Management von Indikatoren (KPI) beschreibt, um die Leistung zu messen sowie die Effizienz aus technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht zu bewerten und zu verbessern.

  • Die UNI 10224:2007, die Prinzipien, Kriterien und Methoden zur Einrichtung, Organisation und Verwaltung des Wartungsprozesses angibt.

  • Die UNI 10148:2007, die das Management eines Wartungsvertrags beschreibt.

  • Die UNI EN 13460:2009, die Leitlinien vorgibt und die Pflichten in Bezug auf die Dokumentation des Wartungsprozesses angibt.

Außerdem werden im D.Lgs. 81/2008 (TU) die spezifischen Pflichten angegeben, insbesondere:

  • Für Arbeitsplätze (Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe c)

  • Für Ausrüstungen (Artikel 71 Absatz 4)

  • Für Anlagen (insbesondere elektrische Anlagen, Artikel 80 Abs. 3 und 3bis), für die Brandmeldeanlage und für die Klimaanlage (Artikel 64 Abs. 1), Heizungsanlage und so weiter, bis alle erfasst sind.

Insbesondere verpflichtet das Gesetz zur Wartung von Anlagen, Maschinen, Sicherheitseinrichtungen usw. und führt das Konzept der Regelmäßigkeit ein (Art. 15 Absatz C).

 

Außerdem wird auch die sofortige Beseitigung von Mängeln und Ausfällen verlangt, die in irgendeiner Weise die Sicherheit beeinträchtigen könnten (Art. 15 Absatz Z), mindestens zweimal jährlich in öffentlichen Einrichtungen oder Industriebetrieben.

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