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Wartungen, Pflichten und Vorschriften

2026-03-16 13:07

Winblast

WINBLAST,

Wartungen, Pflichten und Vorschriften

Was die Wartung im Allgemeinen betrifft, hängt ihre Periodizität von verschiedenen Faktoren ab, darunter:

  • Die Vorschriften
  • Der Produktionssektor
  • Zeit und Nutzungshäufigkeit einer Maschine/Anlage/eines Gutes
  • Deren Robustheit und Haltbarkeit
  • Die Umgebung

Was Pflichten und Vorschriften betrifft, ist zunächst auf die UNI 11063:2017 (früher UNI 11063:2003) zu verweisen.

Die Norm betrifft sowohl Aspekte der Sicherheit als auch die Wartungspolitik, sektorübergreifend.
Die Vorschrift selbst unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Wartung.

Unter den weiteren Vorschriften hierzu sind zu nennen:

  • Die UNI EN 13306:2018, die die Terminologie der Wartung für technische, administrative und Managementbereiche festlegt.
  • Die UNI EN 15341:2019, die ein System zur Verwaltung von Kennzahlen (KPI) beschreibt, um Leistungen zu messen sowie die Effizienz technisch, wirtschaftlich und organisatorisch zu bewerten und zu verbessern.
  • Die UNI 10224:2007, die Grundsätze, Kriterien und Methoden zur Einrichtung, Organisation und Steuerung des Wartungsprozesses angibt.
  • Die UNI 10148:2007, die die Verwaltung eines Wartungsvertrags beschreibt.
  • Die UNI EN 13460:2009, die Leitlinien liefert und Pflichten hinsichtlich der Dokumentation zum Wartungsprozess nennt.

Außerdem sind im D.Lgs. 81/2008 (TU) die spezifischen Pflichten angegeben, insbesondere:

  • Für Arbeitsstätten (Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe c)
  • Für Arbeitsmittel (Artikel 71 Absatz 4)
  • Für elektrische Anlagen (insbesondere Art. 80 Abs. 3 und 3bis), für die Brandmeldeanlage und für die Klimaanlage (Art. 64 Abs. 1), Heizungsanlage und so weiter, bis alle erfasst sind.

Insbesondere verpflichtet das Gesetzesdekret zur Wartung von Anlagen, Maschinen, Sicherheitseinrichtungen usw. und führt den Begriff der Regelmäßigkeit ein (Art. 15 Buchstabe C).

Außerdem schreibt es die sofortige Beseitigung von Mängeln und Stillständen vor, die die Sicherheit irgendwie beeinträchtigen können (Art. 15 Buchstabe Z), mindestens zweimal pro Jahr in öffentlichen Umgebungen oder Industriebetrieben.

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